
Nachweis der Dichtheit nach DIN 1986
Die Zustandserfassung kann durch eine optische Inspektion (z.B. Kanalfernsehanlage) oder ein Prüfung auf Wasserdichtheit erfolgen. Alternativ ist die Prüfung mit Luft möglich. Ist eine optische Inspektion nicht durchführbar oder wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist die Wasser-dichtheit nachzuweisen. Die Abwasserrohre gelten als dicht, wenn sie einer Wasserdichtheits-prüfung bei der Erstprüfung nach DIN 4033, jedoch mit dem einfachen (tatsächlichen möglichen) Betriebsdruck, standhalten. Das Prüfverfahren mit Luft ist in E DIN EN 1610 beschrieben.
Treten bei einer Luftdruck- oder Unterdruckprüfung auch nach mehrfacher Wiederholung Zweifel über die Dichtheit des geprüften Abschnittes auf, so ist das Ergebnis einer Wasserdichtheitsprüfung maßgebend.
Die Prüfung auf Wasserdichtheit kann abschnittsweise erfolgen:
Vorfüllzeit 1 Stunde; Prüfdruck entsprechend der äquivalenten hydrostatischen Druckhöhe, maximal jedoch 0,5 bar bzw. dem bis zur Rückstauebene auftretenden Betriebsdruck; zulässige Leckraten entsprechend Wasserzugabewerten nach DIN 4033 : 1979-11, Abschnitt 9.2.2.4.
Grundleitungen, über die nur häusliches Abwasser abgeleitet wird, sind für eine Wasserdichtheitsprüfung bis Oberkante tiefster Entwässerungsgegenstand oder alternativ bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung zu füllen. Die Leitung gilt als dicht, wenn die Wasserzugabe während der Prüfdauer von 15 min den Wert von 0,10l/m2 benetzter Rohrinnenfläche nicht überschreitet.
Die Abwasserrohre gelten im Sinne dieser Norm bei einer Prüfung mit der Kanalfernsehanlage auch als dicht wenn keine sichtbaren Schäden festgestellt wurden.
Nach Beseitigung von Schäden nach Abschnitt 4.5 ist anschließend die Rohrleitung erneut mindestens mit der Kanalfernsehanlage zu überprüfen.
Kleinkläranlagen und Sammelgruben sind in Anlehnung an DIN 4261-1 auf Wasserdichtheit zu prüfen.